Allgemeine Geschäftsbedingungen der Starcover GbR
1. Geltungsbereich
Für Geschäftsbeziehungen zwischen der Starcover GbR (nachfolgend „Starcover“)und dem Auftraggeber gelten ausschließlich der Gastspielvertrag sowie die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste jeweils in ihrer zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden durch Starcover nicht anerkannt, es sei denn, Starcover hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn Starcover diese schriftlich bestätigt.
2. Vertragsschluss, Stornierung durch den Auftraggeber
Der Abschluss des Gastspielvertrages erfolgt stets schriftlich.
Bei Stornierung des Gastspielvertrages durch den Auftraggeber bis 30 Tage vor dem Auftrittstermin wird die Hälfte der in dem Gastspielvertrag genannten Gage sofort zur Zahlung fällig. Für den Fall der Stornierung ab dem 29. Tag vor dem Auftrittstermin wird die volle Gage sofort fällig.
3. Gage
Die auf der Vertragsvorderseite gemachten und vereinbarten Angaben zur Gage sind verbindlich (Gage, Extrakosten, Verlängerungsstunde und Mehrwertsteuer)
Alles Weitere kann man der aktuellen Preisliste entnehmen.
4. Verpflegung
Für die kostenlose Verpflegung der Künstler und Techniker am Veranstaltungstag im angemessenen Rahmen sorgt der Auftraggeber (Nicht-alkoholischer Getränke, Bier und Wein und ein vollwertiges Essen pro Person)
5. Zahlung
Die Gage wird – soweit nicht anders vereinbart – nach dem Auftritt in bar oder nach Rechnungsstellung durch Starcover sofort fällig. Bei Neukunden behält sich Starcover vor, Vorauszahlung zu verlangen.
6. GEMA-Gebühren
Eventuell anfallende GEMA-Gebühren oder andere Urheberrechtsabgaben trägt der Auftraggeber.
7. Pflichten des Auftraggebers
Von dem Auftraggeber werden die branchenüblichen Vorbereitungen getroffen und insbesondere die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit geschaffen. Er informiert die zuständige Haustechnik rechtzeitig und vollständig und veranlasst die sorgfältige Erfüllung der sich aus dem Gastspielvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenen Bühnenanweisungen sowie der örtlichen Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen.
Der Auftraggeber haftet für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung. Die für den Veranstaltungsort ausgewiesene maximale Besucheranzahl ist einzuhalten. Der Auftraggeber trifft alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und schließt adäquate Versicherungen ab.
Eventuell erforderliche Genehmigungen etc. für die Veranstaltung selbst und Zufahrt- und Parkmöglichkeiten für Starcover werden vom Auftraggeber vor der Veranstaltung eingeholt. Der Zugang vom Parkplatz zum Veranstaltungsraum/-ort muss ebenerdig oder mit einer schrägen Rampe oder einem Fahrstuhl versehen sein. Treppen erfordern Hilfskräfte zum Transport des Equipments. Werden diese von Starcover gestellt, entstehen hierfür weitere Kosten zu Lasten des Auftraggebers in Höhe von Euro 150,00. Wahlweise kann der Auftraggeber zwei eigene Hilfskräfte stellen, die zum Beginn der im Gastspielvertrag genannten Auf- und Abbautermine zur Verfügung stehen müssen.
Die Techniker müssen spätestens vier Stunden vor Veranstaltungsbeginn mit dem Aufbau beginnen können, damit ein pünktlicher Beginn der Aufführung gewährleistet ist.
Den Künstlern werden abschließbare Garderoben bzw. Umkleideräume zur Verfügung gestellt, die sich zum Aufenthalt, Umziehen und Schminken eignen und mit einem Spiegel, einer Waschgelegenheit und einer Toilette ausgestattet sind.
Bei öffentlichen Veranstaltungen gewährleistet der Auftraggeber, dass bis zu fünf Gäste von Starcover in die Gästeliste aufgenommen werden und freien Eintritt zu der öffentlichen Veranstaltung haben.
8. Bühnenanweisungen
Die Bühne ist vor Beginn des Aufbaus leer geräumt, sauber und frei zugänglich.
Die Bühne muss mit den erforderlichen Stromanschlüssen versehen sein. Die Bühne sollte eine Breite von 4 Metern und eine Tiefe von 3 Metern aufweisen. Die Höhe der Bühne kann variieren.
Die gesetzlichen Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten.
Vorhandene Rauchmelder- oder Sprinkleranlagen sind im Bühnenbereich zu deaktivieren. Falls dies nicht möglich ist, bitte schriftlich mitteilen.
9. Pflichten von Starcover
Starcover stellt die Beschallungsanlage, die für Veranstaltungen mit bis zu ca. 300 Gästen ausgelegt ist, einschließlich des technischen Supports.
Die Kosten für größere Beschallungsanlagen und weitere technische Ausrüstung trägt der Auftraggeber. Die Kosten ergeben sich aus der aktuellen Preisliste.
Starcover unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung den Weisungen des Auftraggebers.
Im Falle der Erkrankung eines Künstlers stellt Starcover einen Ersatzkünstler ihrer Wahl.
Starcover ist in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig und versteuert die Gage selbst
10. Schadenersatz, Haftung
Erfüllt der Auftraggeber seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, darf Starcover von dem Vertrag zurücktreten oder einen Ersatzauftritt verlangen. Starcover behält ihren vollen Anspruch auf Zahlung des Honorars und der entstandenen Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen, wenn der Auftraggeber seine Pflichtverletzung zu vertreten hat oder es zu keiner Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt.
Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Stromausfall, Naturkatastrophen u.ä.
Der Auftraggeber haftet für alle Personen-, Vermögens- und Sachschäden auf den von ihm organisierten Reise- und Transportwegen und innerhalb der Veranstaltungsräume. Er haftet ferner für Verletzungen von Besuchern und Beschädigung deren Eigentums und Vermögens anlässlich der Veranstaltung. Die Haftung erstreckt sich nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung durch Starcover. Der Auftraggeber stellt Starcover von allen Schadenersatzansprüchen Dritter und von allen Schäden frei.
Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber Starcover bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit von Starcover bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt. Weitergehende Ansprüche gegenüber Starcover sind ausgeschlossen.
Der Auftraggeber haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum von Starcover während der Lagerung am Auftrittsort und der Veranstaltung.
Kommt es zu unvorhersehbaren Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für Starcover unzumutbar machen (z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher, technische Störungen) ist Starcover zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behält jedoch den vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch.
Entfällt der Auftritt durch Verschulden von Starcover, ist Starcover zur Zahlung von Schadenersatz maximal bis zur Höhe der vereinbarten Gage verpflichtet.
11. Öffentlichkeitsarbeit, Berichterstattung
Je ein Belegexemplar der über die Veranstaltung erschienenen Berichterstattungen wird Starcover zur Verfügung gestellt.
Videoaufzeichnungen oder Aufzeichnungen auf Tonträgern (gleich welcher Art) (nachfolgend „Aufzeichnungen“ genannt) sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung gestattet und soweit Starcover ein unentgeltliches Nutzungsrecht an den Aufzeichnungen schriftlich eingeräumt wird. Bei Zuwiderhandlungen ist Starcover berechtigt, die Durchführung ihres Programms nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. Kurze Aufzeichnungen durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen aktuellen Information der Öffentlichkeit dienen (unter 3 Minuten), sind gestattet.
12. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
Es gilt das deutsche Recht.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Gastspielvertrag ist Hamburg.